Zahnzusatzversicherung bei Tarifwechsel: Was mit laufenden Behandlungen passiert

Lesedauer: 14 Min
Aktualisiert: 4. Juni 2026 08:14

Wenn Sie eine Zahnbehandlung bereits begonnen haben und nun einen Wechsel Ihres Versicherungstarifs planen, entstehen häufig Unsicherheiten. Wir erklären Ihnen, welche Regelungen für solche Situationen gelten und worauf Sie achten müssen.

Grundlegende Fragen beim Versicherungswechsel

Bei einem Tarifwechsel sprechen wir von der Umstellung zu einem besseren oder passenderen Tarif bei demselben Versicherer oder vom Wechsel zu einem anderen Anbieter. Dabei stellt sich die zentrale Frage: Werden bereits laufende zahnmedizinische Maßnahmen vom neuen Tarif berücksichtigt? Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab – insbesondere vom Zeitpunkt der Leistungsbewilligung und von den Bedingungen des neuen Tarifs.

Wann sind Maßnahmen bereits als laufend zu betrachten?

Eine Zahnbehandlung gilt in der Regel als laufend, sobald die Diagnose gestellt und eine schriftliche Kostenschätzung beim Zahnarzt eingereicht wurde – oder noch aussagekräftiger: wenn die erste Leistung bereits erbracht wurde. Das kann eine Röntgenaufnahme sein, die erste Sitzung der Wurzelbehandlung oder auch die Vorbereitung eines Zahns für eine Krone.

Wichtig zu wissen: Der bloße Zahnarzttermin reicht nicht aus, um eine Behandlung als angebahnt zu betrachten. Es muss eine konkrete zahnmedizinische Maßnahme erfolgt sein. Manche Versicherer setzen hier auch auf die Definition der „Kostenvoranschlagsstellung“ – also dem Moment, in dem der Zahnarzt Ihnen einen verbindlichen Kostenplan vorlegt.

Anrechnung bei Wechsel innerhalb des Versicherers

Wenn Sie bei demselben Versicherer zu einem besseren oder spezialisierten Tarif wechseln, haben Sie normalerweise Glück. Viele Versicherer gewähren beim internen Tarifwechsel einen fließenden Übergang. Das bedeutet:

  • Bereits begonnene Behandlungen werden vom neuen Tarif übernommen
  • Die Leistungen und Kostenübernahmen richten sich nach dem neuen Tarif
  • Wartezeiten des neuen Tarifs werden häufig nicht erneut fällig
  • Ausnahmeregelungen zum Ausschluss von Vorerkrankungen gelten nicht mehr

Dies ist jedoch nicht bei allen Versicherer automatisch der Fall. Manche fordern hier eine formale Anerkennung oder setzen Bedingungen. Daher sollten Sie vor dem Tarifwechsel schriftlich klären, wie die Situation bei Ihnen aussieht.

Wechsel zu einem anderen Versicherer – Das kompliziertere Szenario

Der Wechsel zu einem neuen Versicherer ist ungleich anspruchsvoller. Hier greifen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ein. Grundsätzlich gilt:

Anleitung
1Behandlung vor Wechsel abschließen oder pausieren: Ideal ist es, die aktuelle Maßnahme zunächst zu Ende zu bringen. Falls das nicht möglich ist, fragen Sie Ihren Zahnarzt….
2Schriftliche Anfrage beim aktuellen Versicherer: Fragen Sie konkret, wie Ihr Tarif eine laufende Behandlung beim Wechsel behandelt.
3Angebote einholen, bevor Sie kündigen: Lassen Sie sich von der neuen Versicherung schriftlich mitteilen, wie sie mit Ihrer anstehenden Zahnbehandlung umgehen würde.
4Zeitplanung mit dem Zahnarzt abstimmen: Besprechen Sie mit Ihrer Praxis, welche Behandlungsschritte noch folgen und welche davon essentiell sind.
5Kündigungsfrist beachten: Nutzen Sie die Kündigungsfrist des aktuellen Tarifs auch als Gedankenpause — Prüfe anschließend das Ergebnis und wiederhole bei Bedarf die entscheidenden Schritte.

  • Der neue Versicherer hat keine Verpflichtung, für bereits begonnene Behandlungen aufzukommen
  • Wartezeiten und Karenzfristen gelten erneut
  • Ausschlussklauseln für Vorerkrankungen können wieder zur Anwendung kommen
  • Eine Anrechnung bisheriger Leistungen ist rechtlich nicht gefordert

Das ist einer der großen Kritikpunkte an Versicherungswechseln. Wenn Sie gerade bei einer teuren Wurzelbehandlung oder einer umfangreichen Zahnersatzbeschaffung sind, könnte ein Wechsel zu erheblichen eigenen Kosten führen.

Versicherungsmathematische Berechnungen und Anrechnung

Einige wenige Versicherer haben sogenannte Anrechnungsmodelle entwickelt. Diese funktionieren so: Wenn Sie bereits Leistungen aus dem alten Tarif bezahlt bekommen haben, werden diese dem neuen Versicherer gemeldet. Dadurch kann dieser seine jährliche Erstattungsgrenze reduzieren – Sie erhalten also weniger, da „schon gezahlt wurde“.

Dies ist nicht nachteilig gemeint, sondern folgt dem Gedanken der Doppelvergütung. Allerdings muss Ihr neuer Versicherer dies überhaupt anbieten – ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Die Rolle von Wartezeiten und Ausschlussfristen

Beim Wechsel zu einem anderen Versicherer beginnen die Wartezeiten in aller Regel neu. Das heißt:

  • Die üblichen 8 Wochen (oder je nach Tarif) Wartezeit für allgemeine zahnmedizinische Leistungen starten wieder
  • Die längere Wartezeit für Zahnersatz (oft 4 Monate) gilt erneut
  • Bereits durchgeführte Leistungen beim alten Versicherer werden nicht angerechnet

Dies kann dazu führen, dass Sie eine laufende Behandlung selbst zahlen müssen, bis die Wartezeiten des neuen Tarifs erfüllt sind. Deshalb sollte man einen Versicherungswechsel zeitlich sehr bedacht planen.

Behandlungsfortschritt und Leistungszusagen

Hat der alte Versicherer die Leistung bereits zugesagt oder sogar teilweise bezahlt? Das ändert nichts an den Regeln des neuen Versicherers. Ein Kostenzuschuss oder eine Leistungszusage ist nicht übertragbar. Sie müssen alle notwendigen Unterlagen bei dem neuen Versicherer erneut einreichen und um Genehmigung bitten.

Es kann sogar vorkommen, dass der neue Versicherer einen anderen Leistungsweg empfiehlt – zum Beispiel statt einer Brücke lieber ein Implantat – und Sie die Wahl zwischen Selbstzahlung und einer Anpassung der Maßnahme treffen müssen.

Praktische Schritte beim Tarifwechsel während laufender Behandlung

Wenn Sie einen Wechsel erwägen und eine Behandlung läuft, sollten Sie folgende Schritte einleiten:

  1. Behandlung vor Wechsel abschließen oder pausieren: Ideal ist es, die aktuelle Maßnahme zunächst zu Ende zu bringen. Falls das nicht möglich ist, fragen Sie Ihren Zahnarzt nach einer sinnvollen Pause.
  2. Schriftliche Anfrage beim aktuellen Versicherer: Fragen Sie konkret, wie Ihr Tarif eine laufende Behandlung beim Wechsel behandelt.
  3. Angebote einholen, bevor Sie kündigen: Lassen Sie sich von der neuen Versicherung schriftlich mitteilen, wie sie mit Ihrer anstehenden Zahnbehandlung umgehen würde.
  4. Zeitplanung mit dem Zahnarzt abstimmen: Besprechen Sie mit Ihrer Praxis, welche Behandlungsschritte noch folgen und welche davon essentiell sind.
  5. Kündigungsfrist beachten: Nutzen Sie die Kündigungsfrist des aktuellen Tarifs auch als Gedankenpause.
  6. Alle Unterlagen sammeln: Kostenvoranschläge, Behandlungspläne und bereits bezahlte Leistungen sollten Sie für den neuen Versicherer parat haben.

Besonderheiten bei Zahnersatz und Implantaten

Zahnersatz – ob Krone, Brücke oder Implantat – unterliegt bei fast allen Versicherernn längeren Wartezeiten. Wenn Sie einen Zahnersatz geplant haben oder bereits mit dessen Anfertigung begonnen wurde, ist ein Versicherungswechsel besonders heikel.

Sollte die Zahnersatzbeschaffung beispielsweise zwei Tage nach Ihrem Tarifwechsel zu einem neuen Versicherer beginnen, können Sie möglicherweise Pech haben. Die Wartezeit hat gerade neu begonnen – und Sie zahlen aus eigener Tasche.

Deshalb: Planen Sie einen solchen Wechsel bewusst, wenn absehbar ist, dass eine Zahnersatzmaßnahme ansteht. Es lohnt sich oft, noch unter dem alten Tarif die Leistung zu beantragen.

Dokumentation und Nachweise

Unabhängig davon, ob Sie intern oder zu einem neuen Versicherer wechseln: Fordern Sie von Ihrem Zahnarzt und Ihrer aktuellen Versicherung schriftliche Bestätigungen an. Dies sollte enthalten:

  • Datum der Diagnosestellung
  • Alle durchgeführten Leistungen mit Daten
  • Kostenvoranschläge und geleistete Zahlungen des Versicherers
  • Behandlungspläne für noch ausstehende Schritte
  • Alle bisherigen Versicherungszusagen

Diese Unterlagen helfen dem neuen Versicherer zu verstehen, in welchem Stadium Ihre Behandlung ist – und können in seltenen Fällen zu Kulanzlösungen führen.

Rechtliche Grenzen und Verbraucherschutz

Das Versicherungsvertragsgesetz schützt Sie vor unlauteren Geschäftspraktiken, verpflichtet Versicherer aber nicht, für Leistungen aufzukommen, die vor Vertragsbeginn oder während Wartezeiten erbracht wurden. Allerdings haben Sie das Recht, alle Bedingungen schriftlich zu erhalten und zu prüfen, bevor Sie unterschreiben.

Sollte ein Versicherer bewusst Informationen zurückhalten oder irreführend werben, können Sie sich an die zuständige Ombudsstelle für Versicherungen wenden.

Finanzielle Rücklagen und Selbstbeteiligung

Wenn Sie während einer laufenden Behandlung die Versicherung wechseln, kann es sein, dass Sie kurzfristig aus eigener Tasche zahlen müssen. Dafür sollten Sie finanzielle Rücklagen einplanen.

Zusätzlich: Prüfen Sie die Selbstbeteiligung des neuen Tarifs. Manche Tarife sind günstiger, fordern aber höhere Eigenanteile. Das kann bei einer teuren Zahnersatzmaßnahme zu überraschenden Zusatzkosten führen.

Besondere Situation: Tarifwechsel im Kündigungszeitraum

Manche Versicherer erlauben einen Tarifwechsel ohne reguläre Kündigungsfrist. Dies ist oft mit besonderen Bedingungen verbunden. Informieren Sie sich, ob Sie in einen besseren Tarif upgraden können, ohne die laufenden Wartezeiten zu verlängern. Dies wäre der ideale Weg, um Leistungen zu verbessern, ohne Ihre laufende Behandlung zu gefährden.

Zahnbehandlungen im Versicherungswechsel: Das Timing entscheidet

Wenn Sie sich bereits in zahnmedizinischer Behandlung befinden und gleichzeitig einen Wechsel Ihrer Zahnzusatzversicherung planen, müssen wir mit Ihnen klären, in welcher Phase sich Ihre Maßnahmen befinden. Der Zeitpunkt ist entscheidend dafür, wie neue Tarife die bereits begonnenen Kosten übernehmen – oder eben nicht. Wir empfehlen daher, diese Situation sorgfältig zu analysieren, bevor Sie handeln. Eine Kündigung ohne klare Übersicht kann zu erheblichen finanziellen Lücken führen.

Der Schlüssel liegt darin, zwischen verschiedenen Behandlungsphasen zu unterscheiden. Hat der Zahnarzt bereits diagnostiziert und einen Kostenvoranschlag eingereicht? Wurde bereits der erste Termin wahrgenommen oder sogar Material eingebracht? Diese Details beeinflussen, ob Ihre neue Versicherung die Kosten mittragen wird oder ob Sie als Eigenleistung zahlen müssen.

Behandlungsstart und Versicherungsanerkennung: Was zählt als begonnen?

In der Zahnversicherungsbranche gibt es unterschiedliche Auslegungen, wann eine Behandlung tatsächlich „begonnen“ gilt. Einige Versicherer vertreten die Ansicht, dass bereits die zahnärztliche Diagnose und das Erstellen eines Kostenplans als Start zählen – andere wiederum erst dann, wenn therapeutische oder prothetische Maßnahmen materialiter durchgeführt wurden. Diese Unterschiede können darüber entscheiden, ob eine neue Police Sie noch absichert oder ob Sie völlig in die Selbstbeteiligung gehen.

Besonders wichtig ist hier der Austausch mit Ihrem Zahnarzt. Fragen Sie nach dem genauen Stand: Liegt eine schriftliche Diagnose vor? Hat bereits eine erste Sitzung stattgefunden? Wurde ein Provisorium gesetzt oder ein Zahn beschliffen? Diese Informationen sind Gold wert, wenn Sie anschließend mit Ihrer Versicherung sprechen. Manche Versicherer akzeptieren noch eine Mitteilung vor Behandlungsbeginn, andere verlangen, dass Sie die Maßnahme vorher melden – unabhängig davon, ob sie bereits unter einem älteren Vertrag läuft.

Übergangszeiträume und Karenzbestimmungen bei neuen Tarifen

Jede Zahnzusatzversicherung hat sogenannte Wartezeiten und Ausschlussfristen. Diese gelten normalerweise ab Versicherungsbeginn und legen fest, für welche Leistungen Sie wie lange warten müssen, bevor der Versicherer sie erstattet. Beim Tarifwechsel wird es komplex: Wenn Sie zu einem anderen Versicherer wechseln, beginnen diese Wartezeiten meist von vorne. Das bedeutet, dass eine Behandlung, die Sie unter Ihrer alten Police gestartet haben, unter der neuen möglicherweise nicht versichert ist – zumindest nicht innerhalb der ersten Monate.

Es gibt jedoch Ausnahmen und sogenannte Anrechnung von Wartezeiten. Wenn Sie bei derselben Gesellschaft in einen besseren Tarif wechseln, werden bereits erfüllte Wartezeiten häufig angerechnet. Das bedeutet: Falls Sie zwei Jahre unter einem Basis-Tarif versichert waren und wechseln dann zum Premium-Tarif, müssen Sie dort möglicherweise keine neuen Wartezeiten durchlaufen – für die Leistungsbereiche, die von der alten Police bereits abgedeckt waren. Bei einem Wechsel zu einer anderen Gesellschaft sieht dies meistens deutlich ungünstiger aus.

Wechsel innerhalb derselben Versicherungsgesellschaft: Die günstigere Variante

Sie haben zwei verschiedene Wechselszenarien vor sich, und das erste ist in der Regel deutlich entlastender. Wenn Sie bei Ihrem bisherigen Versicherer bleiben und nur zu einem anderen Tarif oder einer höheren Leistungsstufe upgraden, bieten sich Ihnen meist bessere Bedingungen für laufende Behandlungen an.

Der wesentliche Vorteil: Ihre bisherige Versicherungsbeziehung wird fortgesetzt. Das bedeutet, dass Leistungen, die unter Ihrem alten Tarif bereits geplant oder begonnen waren, in vielen Fällen auch unter dem neuen Tarif bestehen bleiben – sofern der neue Tarif diese Leistungen überhaupt vorsieht. Besonders wichtig ist, dass Sie keine neuen Wartezeiten durchlaufen müssen. Ihre bisherigen Wartezeiten werden vollständig angerechnet, da es sich um keine echte Neuversicherung handelt, sondern um eine Tarifanpassung.

Bei diesem Szenario sollten wir folgende Schritte beachten:

  • Teilen Sie Ihrem Versicherer mit, dass laufende Behandlungen unter dem bisherigen Tarif vorliegen
  • Beantragen Sie den Tarifwechsel schriftlich und erbitten Sie eine Bestätigung zur Weiterversicherung dieser Maßnahmen
  • Legen Sie dem Versicherer ggf. eine Kopie des zahnärztlichen Kostenplans vor, um die Behandlungsabsicht nachzuweisen
  • Fragen Sie nach, ob der neue Tarif diese Leistung überhaupt in dem Umfang abdeckt – manchmal gibt es Unterschiede in den Kostenerstattungssätzen

Der Wechsel zu einer anderen Versicherungsgesellschaft: Höhere Hürden und Neuanfänge

Deutlich schwieriger wird die Lage, wenn Sie zur Konkurrenz wechseln möchten. Ein Versicherer aus einer anderen Gesellschaft wird laufende Behandlungen, die unter einer anderen Police begonnen wurden, nicht automatisch weiterführen. Aus versicherungsmathematischer Sicht handelt es sich um ein Neurisiko – und die neue Gesellschaft hat diesen Fall nicht kalkuliert.

In diesem Szenario müssen Sie realistisch damit rechnen, dass die neue Versicherung die Kosten für bereits begonnene Behandlungen nicht oder nur teilweise trägt. Der neue Versicherer wird argumentieren, dass das Risiko bereits bestand, bevor Sie bei ihm versichert wurden – und daher außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegt. Hinzu kommen die neuen Wartezeiten: Selbst wenn Sie bei Ihrer alten Versicherung zwei Jahre gewartet haben, beginnen diese Fristen beim neuen Versicherer wieder bei null.

Dies führt zu einer unkomfortablen Situation: Sie zahlen Ihre laufende Behandlung möglicherweise komplett aus der eigenen Tasche, während Sie bei der neuen Versicherung auf zukünftige Behandlungen warten müssen. Es empfiehlt sich daher sehr, vor dem Wechsel zu einer anderen Gesellschaft zu prüfen, wann Ihre aktuelle Behandlung endet – und den Wechsel zeitlich danach auszurichten.

Anrechnung von bereits bezahlten Leistungen und Leistungszusagen

Ein wichtiger Punkt ist die sogenannte Anrechnung. Falls Sie bereits Kosten für eine Behandlung bezahlt oder Ihre alte Versicherung hat bereits Leistungen erbracht, wird die neue Versicherung diese Zahlungen in den meisten Fällen nicht anerkennen. Das heißt: Wenn Ihre alte Police beispielsweise 500 Euro für eine Zahnreinigung übernommen hat, erkennt die neue Versicherung diese Leistung nicht an – und Sie müssen ggf. erneut warten, bis Sie wieder eine Zahnreinigung versichert haben.

Anders kann es aussehen, wenn der neue Versicherer bereits einen schriftlichen Kostenplan oder eine verbindliche Leistungszusage von Ihnen hat. In seltenen Fällen erkennen Versicherer Leistungszusagen an, die vor Versicherungsbeginn vom Zahnarzt eingereicht wurden – aber auch das ist nicht die Regel. Wir empfehlen daher, dies vorher schriftlich zu klären, wenn Sie planen, zu wechseln.

Zahnersatz und Implantate: Besondere Regeln bei Großmaßnahmen

Wenn es um größere Leistungen wie Kronen, Brücken oder gar Implantate geht, verschärfen sich die Anforderungen. Diese Behandlungen sind teuer, daher haben Versicherer hier besonders strikte Regelungen. Zahnersatz fällt oft unter erhöhte Wartezeiten – manche Policen verlangen sogar 4 Jahre Wartezeit, bevor Zahnersatzleistungen erstattet werden.

Hat Ihr Zahnarzt bereits mit einer Implantatbehandlung begonnen oder einen Implantat-Kostenplan erstellt, und Sie wechseln zu einem anderen Versicherer, müssen Sie damit rechnen, dass Sie die neuen Wartezeiten von vorne zahlen – und dies für eine bereits laufende Maßnahme. Das kann mehrere tausend Euro Eigenleistung bedeuten. In diesen Fällen ist es oft sinnvoller, die Behandlung unter der alten Versicherung zu Ende zu bringen – oder aber zu prüfen, ob Sie innerhalb Ihrer aktuellen Gesellschaft zu einem besseren Tarif wechseln können.

Dokumentation und Kommunikation: Ihre Schutzmaßnahmen

Um Missverständnisse oder Leistungsablehnungen zu vermeiden, sollten Sie von Anfang an dokumentieren. Sammeln Sie alle zahnärztlichen Diagnosen, Kostenvoranschläge und Behandlungsberichte. Diese Unterlagen helfen Ihnen bei Gesprächen mit Ihrer Versicherung – und später, falls es zu einer Auseinandersetzung kommt.

Besonders wichtig ist die schriftliche Kommunikation. Wenn Sie einen Tarifwechsel planen

Häufig gestellte Fragen zum Tarifwechsel und laufenden Zahnbehandlungen

Verliere ich meinen Versicherungsschutz, wenn ich während einer Behandlung den Tarif wechsle?

Nein, der Versicherungsschutz bleibt bestehen. Allerdings kommt es darauf an, ob Sie innerhalb desselben Versicherers wechseln oder zu einem anderen Anbieter gehen. Bei einem Wechsel im selben Unternehmen ist die Kontinuität meist gewährleistet, während ein Wechsel zu einem neuen Versicherer zu Lücken führen kann.

Werden bereits begonnene Behandlungen vom neuen Tarif übernommen?

Das hängt vom Zeitpunkt des Wechsels und den Vertragsbedingungen ab. Manche Tarife zahlen für Maßnahmen, die vor dem Wechsel bereits diagnostiziert wurden, während andere diese als Vorerkrankungen einstufen und ausschließen. Entscheidend ist, ob die Behandlung tatsächlich begonnen hat oder nur geplant war.

Muss ich Wartezeiten erneut erfüllen, wenn ich den Tarif wechsle?

Bei einem Wechsel innerhalb desselben Versicherers entfallen meist neue Wartezeiten – Ihre bisherige Zugehörigkeit wird angerechnet. Bei einem Versichererwechsel können neue Wartezeiten anfallen, es sei denn, der neue Tarif verzichtet darauf oder erklärt sich solidarisch mit Ihren bisherigen Versicherungszeiten.

Kann der Versicherer Leistungen für eine laufende Behandlung ablehnen?

Ein seriöser Versicherer darf nicht rückwirkend Leistungen für bereits erbrachte Behandlungen verweigern, wenn die Maßnahme vor dem Tarifwechsel angemeldet oder begonnen wurde. Allerdings müssen Sie dies dokumentieren können – fehlende Nachweise können zu Ablehnungen führen.

Was sollte ich dem neuen Versicherer mitteilen?

Geben Sie dem neuen Anbieter sofort schriftlich Bescheid, dass Sie sich in laufender Zahnbehandlung befinden. Nennen Sie Art und Umfang der Maßnahme sowie den voraussichtlichen Abschluss. Legen Sie auch alte Leistungszusagen bei, um Missverständnisse auszuschließen.

Wie wirken sich Zahnersatz und Implantate auf den Tarifwechsel aus?

Zahnersatz und Implantate sind üblicherweise mit längeren Behandlungsphasen verbunden, die sich über Monate erstrecken. Hier ist es besonders wichtig, den neuen Versicherer vor dem Wechsel zu informieren und die genaue Behandlungsstaffeln schriftlich zu dokumentieren, um finanzielle Überraschungen zu vermeiden.

Kann ich einen Tarifwechsel rückgängig machen, wenn ich merke, dass die neue Police meine laufende Behandlung nicht deckt?

Das Widerrufsrecht beträgt meist 14 Tage ab Vertragsabschluss. Ist diese Frist überschritten, haben Sie nur eingeschränkte Möglichkeiten – manchmal hilft eine schriftliche Beschwerde beim Versicherer oder der Schlichtungsstelle. Kündigen Sie den neuen Tarif regulär, falls möglich, bevor ernsthafte Probleme entstehen.

Wer trägt die Kosten, wenn es zu Lücken kommt?

Wenn zwischen Versichererwechsel und Leistung eine Deckungslücke entsteht, müssen Sie die Kosten selbst tragen. Dies gilt besonders, wenn keine ausreichende Dokumentation vorliegt oder der neue Versicherer die Vorleistung nicht anerkennt. Deshalb ist rechtzeitige, schriftliche Kommunikation entscheidend.

Fazit

Ein Tarifwechsel während laufender Zahnbehandlung ist möglich, erfordert aber Sorgfalt und gute Dokumentation. Informieren Sie Ihren neuen Versicherer sofort und schriftlich, fordern Sie Bestätigungen an und klären Sie vor dem Wechsel, wie bereits begonnene Maßnahmen behandelt werden. Mit den richtigen Vorkehrungen schützen Sie sich vor unerwarteten Lücken in Ihrem Versicherungsschutz.

Checkliste
  • Bereits begonnene Behandlungen werden vom neuen Tarif übernommen
  • Die Leistungen und Kostenübernahmen richten sich nach dem neuen Tarif
  • Wartezeiten des neuen Tarifs werden häufig nicht erneut fällig
  • Ausnahmeregelungen zum Ausschluss von Vorerkrankungen gelten nicht mehr

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Redaktionshinweis

Unsere Beiträge dienen der allgemeinen Information und Orientierung. Wir bieten keine individuelle zahnmedizinische Beratung, keine Diagnose, keine Behandlungsplanung und keine persönliche Versicherungs- oder Finanzberatung. Bei Beschwerden, Schmerzen, Fragen zum Heil- und Kostenplan oder vor verbindlichen Entscheidungen sollten Sie eine Zahnarztpraxis, Ihre Krankenkasse, Ihre Zahnzusatzversicherung oder eine geeignete Beratungsstelle einbeziehen.

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